Betrunken auf dem E-Scooter: Kein Führerscheinentzug?
Wer alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs ist, riskiert nicht nur eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). In der Regel wird auch die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgelöst: Wer eine solche Tat begeht, gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen oder (bei fehlender Fahrerlaubnis) eine isolierte Sperre für die (Neu-)Erteilung angeordnet wird.
In seinem Urteil vom 09.03.2026 (Az. 951 Cs 7/25) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg anders entschieden. Der wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller Angeklagte (ohne Fahrerlaubnis) wurde zwar zu einer Geldstrafe verurteilt, eine isolierte Sperre wurde aber nicht angeordnet. Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass § 69 StGB auf E-Roller bereits dem Grunde nach nicht anwendbar sei und die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB deshalb widerlegt sei.
Wichtig: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts.
Das Urteil darf nicht als allgemeiner „Freifahrtschein“ verstanden werden. Nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte – darunter auch des OLG Hamburg – sind E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne der §§ 69 ff. StGB. Die Regelvermutung der Ungeeignetheit greift daher grundsätzlich, auch bei E-Scootern. Eine Widerlegung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich und muss im Einzelfall sorgfältig begründet werden.
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zeigt jedoch, dass Gerichte durchaus zur differenzierten Prüfung bereit sind und die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im konkreten Einzelfall widerlegt werden kann.
Für Betroffene bedeutet das:
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ist ein Führerscheinentzug oder eine isolierte Sperre nicht automatisch. Eine fundierte, auf die aktuelle Rechtsprechung abgestimmte Verteidigungsstrategie kann hier entscheidend sein.
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Dann sollten Sie nicht warten. Die ersten Schritte sind entscheidend.
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